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   BAG, 15.09.1988 - 6 AZR 637/86   

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BAG, 15.09.1988 - 6 AZR 637/86 (https://dejure.org/1988,1567)
BAG, Entscheidung vom 15.09.1988 - 6 AZR 637/86 (https://dejure.org/1988,1567)
BAG, Entscheidung vom 15. September 1988 - 6 AZR 637/86 (https://dejure.org/1988,1567)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Dienststelle oder Betrieb als Arbeitsstelle im tariflichen Sinn - Beginn der täglichen Arbeitszeit des Krankenhauspflegepersonals - Auslegung des Begriffs "Arbeitsstelle" - Wegezeit als Teil der tariflich zu vergütenden Arbeitszeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BAT § 15 Abs. 7
    Beginn der Arbeitszeit bei Arbeitsstelle in einem aus mehreren Gebäuden bestehenden Betrieb auf umfriedetem Betriebsgelände (hier: Krankenhaus) schon mit Betreten des Geländes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 59, 335
  • NJW 1989, 793 (Ls.)
  • NZA 1989, 139
  • BB 1988, 2392
  • DB 1989, 130
  • JR 1989, 220
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 29.04.1982 - 6 ABR 54/79

    Arbeitsstelle - Räumliche Einheit - Betrieb - Dienststelle

    Auszug aus BAG, 15.09.1988 - 6 AZR 637/86
    Der gegenteiligen Auffassung des Bundesarbeitsgerichts im Beschluß vom 29. April 1982 - 6 ABR 54/79 - könne schon deshalb nicht gefolgt werden, weil seine Definition die Protokollnotiz zu § 15 Abs. 7 BAT nur unvollständig übernehme.

    Er verbleibt auch nach nochmaliger Überprüfung bei seiner im Beschluß vom 29. April 1982 (- 6 ABR 54/79 - AP Nr. 4 zu § 15 BAT = RdA 1982, 389 = BB 19.03.1280 = DB 19.02.2469 = ArbuR 1982, 292 = EzA § 2 AZO Nr. 1 = RiA 1982, 224) geäußerten Ansicht, daß die Arbeit mit dem Betreten eines Betriebsgeländes beginnt und mit dem Verlassen des Betriebsgeländes endet, wenn sich auf einem eingefriedeten Betriebsgelände mehrere Gebäude einer Dienststelle oder eines Betriebes befinden.

    Unter Berücksichtigung dessen hat der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 29. April 1982, aaO, die Arbeitsstelle im Sinne des § 15 Abs. 7 BAT und § 15 Abs. 7 MTB II als die räumliche Einheit eines Betriebes bzw. einer Dienststelle verstanden.

    Er hält daher an seiner im Beschluß vom 29. April 1982, aaO, geäußerten Rechtsauffassung fest.

    Mit diesen Überlegungen anhand gerichtsbekannter Unterbringung öffentlicher Verwaltungen erklärt sich zwanglos die Verwendung der Abkürzung "z.B.", die der Senat in seinem Beschluß vom 29. April 1982, aaO, durchaus nicht übersehen oder vernachlässigt hat.

    Unter diesen Voraussetzungen findet eine restriktive Interpretation des Begriffs Arbeitsstelle auf das den Arbeitsplatz enthaltende Gebäude im Tarif keine Stütze, wohl aber die vom Senat in seinem Beschluß vom 29. April 1982, aaO, vertretene Auffassung, das Dienststellengelände sei in diesem Fall die Arbeitsstelle.

  • BAG, 18.01.1990 - 6 AZR 386/89

    Beginn und Ende der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst

    So kann sie mit dem Betrieb oder der Dienststelle identisch sein (Bestätigung der Senatsrechtsprechung vom 29. April 1982 - 6 ABR 54/79 - AP Nr. 4 zu § 15 BAT und vom 15. September 1988 - 6 AZR 637/86 ).

    Sie steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats zum Begriff der Arbeitsstelle im Sinne des § 15 Abs. 7 BAT (Senatsbeschluß vom 29. April 1982 - 6 ABR 54/79 - AP Nr. 4 zu § 15 BAT; Senatsurteil vom 15. September 1988 - 6 AZR 637/86 - BAGE 59, 335 = AP Nr. 12 zu § 15 BAT), an der der Senat nach nochmaliger Überprüfung der Rechtslage festhält.

    Der Senat hat in seinen Entscheidungen vom 29. April 1982 (aaO) und vom 15. September 1988 (aaO) ausgeführt, nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 7 BAT und seiner Protokollnotiz hätten die Tarifvertragsparteien den Begriff der Arbeitsstelle dem des Arbeitsplatzes nicht gleichsetzen wollen.

    Der Senat nimmt den Streitfall allerdings zum Anlaß, durch ergänzende Ausführungen seine in den Entscheidungen vom 29. April 1982 (aaO) und 15. September 1988 (aaO) dargelegte Rechtsauffassung weiter zu verdeutlichen.

    Der Senat ist in der Vergangenheit ohne weitere Begründung davon ausgegangen, die Tarifvertragsparteien hätten in der Protokollnotiz mit den Begriffen Dienststelle und Betrieb die Begriffe verwandt, die im Personalvertretungsrecht und im Betriebsverfassungsrecht darunter verstanden werden (vgl. BAG Urteil vom 15. September 1988, aaO, zu II 2 c bb der Gründe).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 15. September 1988 (aaO) dargelegt, die Tarifvertragsparteien hätten durch die Verwendung der Abkürzung "z.B." klargestellt, auch kleinere Einheiten als die Dienststelle könnten als Arbeitsstelle angesehen werden.

    Deshalb muß ein Dienststellen- oder Betriebsteil nicht nur räumlich, sondern auch organisatorisch abgrenzbar sein, wie das bei dem in einem anderen Gebäude ausgelagerten Teil einer Dienststelle der Fall ist (vgl. die Beispiele im Senatsurteil vom 15. September 1988, aaO).

  • BAG, 18.01.1990 - 6 AZR 551/88

    Beginn und Ende der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst - Unterscheidung der

    Sie steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats zum Begriff der Arbeitsstelle im Sinne des § 15 Abs. 7 BAT (Senatsbeschluß vom 29. April 1982 - 6 ABR 54/79 - AP Nr. 4 zu § 15 BAT; Senatsurteil vom 15. September 1988 - 6 AZR 637/86 - BAGE 59, 335 = AP Nr. 12 zu § 15 BAT), an der der Senat nach nochmaliger Überprüfung der Rechtslage festhält.

    Der Senat hat in seinen Entscheidungen vom 29. April 1982 (a.a.O.) und vom 15. September 1988 (a.a.O.) ausgeführt, nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 7 BAT und seiner Protokollnotiz hätten die Tarifvertragsparteien den Begriff der Arbeitsstelle dem des Arbeitsplatzes nicht gleichsetzen wollen.

    Der Senat nimmt den Streitfall allerdings zum Anlaß, durch ergänzende Ausführungen seine in den Entscheidungen vom 29. April 1982 (a.a.O.) und 15. September 1988 (a.a.O.) dargelegte Rechtsauffassung weiter zu verdeutlichen.

    Der Senat ist in der Vergangenheit ohne weitere Begründung davon ausgegangen, die Tarifvertragsparteien hätten in der Protokollnotiz mit den Begriffen Dienststelle und Betrieb die Begriffe verwandt, die im Personalvertretungsrecht und im Betriebsverfassungsrecht darunter verstanden werden (vgl. BAG Urteil vom 15. September 1988, a.a.O., zu II 2 c bb der Gründe).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 15. September 1988 (a.a.O.) dargelegt, die Tarifvertragsparteien hätten durch die Verwendung der Abkürzung "z.B." klargestellt, auch kleinere Einheiten als die Dienststelle könnten als Arbeitsstelle angesehen werden.

    Deshalb muß ein Dienststellen- oder Betriebsteil nicht nur räumlich, sondern auch organisatorisch abgrenzbar sein, wie das bei dem in einem anderen Gebäude ausgelagerten Teil einer Dienststelle der Fall ist (vgl. die Beispiele im Senatsurteil vom 15. September 1988, a.a.O.).

  • BAG, 28.07.1994 - 6 AZR 220/94

    Beginn und Ende der Arbeitszeit - öffentlicher Dienst

    Demgemäß hat der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß der Begriff der Arbeitsstelle nicht mit dem des Arbeitsplatzes identisch ist, sondern einen gegenüber diesem weiteren räumlichen Bereich umfaßt (vgl. Beschluß vom 29. April 1982 - 6 ABR 54/79 - AP Nr. 4 zu § 15 BAT; Urteile vom 15. September 1988, BAGE 59, 335 = AP Nr. 12 zu § 15 BAT, vom 18. Januar 1990, BAGE 65, 1 [BAG 18.01.1990 - 6 AZR 386/89] = AP Nr. 16 zu § 15 BAT).
  • LAG Baden-Württemberg, 10.05.1989 - 9 Sa 15/89

    Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten eines Arbeitnehmers; Beginn der

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  • BAG, 25.03.1993 - 6 AZR 359/90

    Arbeitszeit: Beginn und Ende

    Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschluß vom 29. April 1982 - 6 ABR 54/79 - AP Nr. 4 zu § 15 BAT; Urteile vom 15. September 1988 - 6 AZR 637/86 - BAGE 59, 335 = AP Nr. 12 zu § 15 BAT und vom 18. Januar 1990 - 6 AZR 386/89 - BAGE 65, 1 [BAG 18.01.1990 - 6 AZR 386/89] = AP Nr. 16 zu § 15 BAT und - 6 AZR 551/88 - n.v.) den Begriff der Arbeitsstelle dahingehend konkretisiert, daß dieser nicht mit dem Begriff des Arbeitsplatzes identisch ist, sondern einen weiteren räumlichen Bereich umfaßt.

    Das Gebäude der Psychiatrie III kann somit nur dann als Teil der Gesamtdienststelle Arbeitsstelle (vgl. BAGE 59, 335 = AP, a.a.O.) sein, wenn es räumlich-organisatorisch von der Landesklinik bzw. von Teilen derselben abgrenzbar ist.

  • BAG, 25.03.1993 - 6 AZR 135/92

    Beginn und Ende der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst - Definition der

    Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschluß vom 29. April 1982 - 6 ABR 54/79 - AP Nr. 4 zu § 15 BAT; Urteile vom 15. September 1988 - 6 AZR 637/86 - BAGE 59, 335 = AP Nr. 12 zu § 15 BAT und vom 18. Januar 1990 - 6 AZR 386/89 - BAGE 65, 1 [BAG 18.01.1990 - 6 AZR 386/89] = AP Nr. 16 zu § 15 BAT und - 6 AZR 551/88 - n.v.) den Begriff der Arbeitsstelle dahingehend konkretisiert, daß dieser nicht mit dem Begriff des Arbeitsplatzes identisch ist, sondern einen weiteren räumlichen Bereich umfaßt.

    Sowohl das gesamte Dienststellengelände wie auch Teile von Dienststellen können eine Arbeitsstelle darstellen (vgl. BAG Urteil vom 15. September 1988 - 6 AZR 637/86 - BAGE 59, 335 = AP Nr. 12 zu § 15 BAT und Urteil vom 18. Januar 1990 - 6 AZR 386/89 - BAGE 65, 1 [BAG 18.01.1990 - 6 AZR 386/89] = AP, a.a.O.), wenn der Arbeitgeber aufgrund seiner Organisationsbefugnis seine aus einem oder mehreren auseinanderliegenden Gebäuden bestehende Dienststelle oder Teile davon mit einer Einfriedung umgibt und die Arbeitnehmer auf diese Weise zwingt, bestimmte Eingänge zu benutzen.

  • BAG, 28.07.1994 - 6 AZR 221/94

    Aufnahme und Beendigung der Arbeit bei Umkleiden von Zivilkleidung in

    Demgemäß hat der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß der Begriff der Arbeitsstelle nicht mit dem des Arbeitsplatzes identisch ist, sondern einen gegenüber diesem weiteren räumlichen Bereich umfaßt (vgl. Beschluß vom 29. April 1982 - 6 ABR 54/79 - AP Nr. 4 zu § 15 BAT; Urteile vom 15. September 1988 - 6 AZR 637/86 - BAGE 59, 335 = AP Nr. 12 zu § 15 BAT und vom 18. Januar 1990 - 6 AZR 386/89 - BAGE 65, 1 [BAG 18.01.1990 - 6 AZR 386/89] = AP Nr. 16 zu § 15 BAT und - 6 AZR 551/88 -, n.v., sowie zuletzt Urteil vom 11. März 1993 - 6 AZR 234/91 -, n.v.).
  • BAG, 11.03.1993 - 6 AZR 234/91

    Beginn und Ende der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst - Vielzahl von

    Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschluß vom 29. April 1982 - 6 ABR 54/79 - AP Nr. 4 zu § 15 BAT; Urteile vom 15. September 1988 - 6 AZR 637/86 - BAGE 59, 335 = AP Nr. 12 zu § 15 BAT und vom 18. Januar 1990 - 6 AZR 386/89 - BAGE 65, 1 [BAG 18.01.1990 - 6 AZR 386/89] = AP Nr. 16 zu § 15 BAT und - 6 AZR 551/88 - n.v.) den Begriff der Arbeitsstelle dahingehend konkretisiert, daß dieser nicht mit dem Begriff des Arbeitsplatzes identisch ist, sondern einen weiteren räumlichen Bereich umfaßt.
  • BAG, 26.11.1992 - 6 AZR 600/90

    Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit eines Krankenpflegers - Hauptpforte

    Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschluß vom 29. April 1982 - 6 ABR 54/79 - AP Nr. 4 zu § 15 BAT; Urteile vom 15. September 1988 - 6 AZR 637/86 - BAGE 59, 335 = AP Nr. 12 zu § 15 BAT und vom 18. Januar 1990 - 6 AZR 386/89 - BAGE 65, 1 [BAG 18.01.1990 - 6 AZR 386/89] = AP Nr. 16 zu § 15 BAT und - 6 AZR 551/88 - n.v.) den Begriff der Arbeitsstelle dahingehend konkretisiert, daß dieser nicht mit dem Begriff des Arbeitsplatzes identisch ist, sondern einen weiteren räumlichen Bereich umfaßt.
  • BAG, 11.03.1993 - 6 AZR 200/91

    Beginn und Ende der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst - Begriff der Arbeitstelle

    Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschluß vom 29. April 1982 - 6 ABR 54/79 - AP Nr. 4 zu § 15 BAT; Urteile vom 15. September 1988 - 6 AZR 637/86 - BAGE 59, 335 = AP Nr. 12 zu § 15 BAT und vom 18. Januar 1990 - 6 AZR 386/89 - BAGE 65, 1 [BAG 18.01.1990 - 6 AZR 386/89] = AP Nr. 16 zu § 15 BAT und - 6 AZR 551/88 - n.v.) den Begriff der Arbeitsstelle dahingehend konkretisiert, daß dieser nicht mit dem Begriff des Arbeitsplatzes identisch ist, sondern einen weiteren räumlichen Bereich umfaßt.
  • VG Düsseldorf, 21.03.2006 - 2 K 7479/04
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